Lineare Abschreibung
Vermietete oder teilweise vermietete Wohngebäude können bis zur vollen Absetzung mit folgenden gleichbleibenden Beträgen abgeschrieben werden: Gebäude, die vor dem 1.1.1925 fertiggestellt wurden mit 2,5 %, Gebäude, die nach dem 31.12.1924 errichtet wurden mit 2 % der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.
 
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