| Verwaltervertrag
zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft
wird folgender Vertrag abgeschlossen: |
||||||||||||||
| § 1 | -
Vertragsdauer: Der Vertrag beginn am ........................ und wird auf ..... Jahre abgeschlossen. Er endet jedoch bie Ablauf der Bestellung nach 5 Jahren.
|
|||||||||||||
| § 2 | -
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters: Die Tätigkeit des Verwalters ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Inhalt des Vertrages. I. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
II. Der Verwalter ist ferner berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer.
III. Der Verwalter erstellt einen jährlichen Wirtschaftsplan, in dem die vorausschaubaren Kosten aufgeführt werden. Nach Ende des Kalenderjahres erfolgt eine schriftliche Abrechnung für jeden Wohnungseigentümer. Falls ein Verwaltungsbeirat vorhanden ist, wird die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft von diesem geprüft. Der Verwalter ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen und dem Dritter, insbesondere anderer von ihm verwalteten Gemeinschaften, und gesondertem Bankkonto getrennt zu halten. Größere Geldbeträge sind zinsgünstigst anzulegen.
|
|||||||||||||
| § 3 | -
Verwaltervergütung: Die Verwaltervergütung beträgt Wohnung
DM
pro Einheit/Monat und wird monatlich fällig. Der Betrag wird vom Verwalter vom Konto der Eigentümergemeinschaft abgebucht. Zusätzliche Leistungen, zweite oder mehr Eigentümerversammlungen im Jahr, werden gesondert berechnet. (Siehe Leistungsverzeichnis.) Eine Erhöhung der Verwaltervergütung wird über den Wirtschaftsplan in der Eigentümerversammlung beschlossen.
|
|||||||||||||
| § 4 | -
Versammlung der Wohnungseigentümer: Die Eigentümerversammlung wird vom Verwalter einberufen, der auch den Vorsitz führt. Wohnungseigentümer können sich im Verhinderungsfall durch eine bevollmächtigte Person oder den Verwalter vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht zwingend notwendig.
|
|||||||||||||
| § 5 | -
Protokoll: Der Verwalter ist verpflichtet, über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ein Protokoll anzufertigen, dieses aufzubewahren und jedem Wohnungseigentümer zuzusenden.
|
|||||||||||||
| § 6 | -
Kündigung: Dem Verwalter kann auf Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember schriftlich gekündigt werden. Der Verwalter kann seinerseits unter Einhaltung der gleichen Frist gekündigt werden. Der Verwaltervertrag gilt mit dem Ablauf der Bestellung als beendet. Wird eine weitere Bestellung als Verwalter vorgenommen, verlängert der Vertrag automatisch.
|
|||||||||||||
| § 7 | -
Gegensprüche und Termine: Das Wohngeld ist im vereinbarten Turnus im voraus und kostenfrei auf das vom Verwalter angegebene Konto zu überweisen. Eingezahltes Wohngeld wird auf dem Eigentümerkonto verzinst. Aufrechnungen mit anderen Ansprüchen oder die Geltendmachung von Rückbehaltungsansprüchen sind nicht zulässig. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, rückständige Wohngeldbeträge im Namen der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Die Verzinsung richtet sich nach dem jeweils gültigem Zinssatz des kontoführenden Bankinstituts für die Überziehung des Girokontos. Die Abrechnung des Verwalters gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Abrechnung schriftlicher Widerspruch eingelegt wird.
|
|||||||||||||
| § 8 | -
Rechtsnachfolge: Bei Veränderungen eines Wohnungs- oder Teileigentums hat der Eigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in diesen Verwaltervertrag zu verpflichten.
|
|||||||||||||
| § 9 | -
Verwaltungsbeirat: Die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates wird durch § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Notwendige Beratungsunterlagen werden vom Verwalter zur Verfügung gestellt.
|
|||||||||||||
| § 10 | -
Vollmachtsübertragung: Unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit darf der Verwalter zur Erfüllung seiner Aufgaben Vollmacht im Ganzen, im übrigen für bestimmte Angelegenheiten, auf Dritte übertragen.
|
|||||||||||||
| § 9 | -
Vertragsänderung: Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
|
|||||||||||||
| § 8 | -
Gerichtsstand: Gerichtsstand ist Esslingen am Necker
|
|||||||||||||
| Esslingen,
den
Verwalter: Eigentümer: |
||||||||||||||
| Leistungsverzeichnis
Eigentümerversammlung: Instandsetzungsmaßnahmen:
|
||||||||||||||
|
||||||||||||||
|
werden erhoben, wenn die Maßnahme (Einholen von Angeboten und deren Überprüfung, Verhandlungen mit den Handwerkern, Weiterleiten an die Eigentümer, Beschlußfassung, Überwachung und Abnahme der Arbeiten) von der Verwaltung durchgeführt wird. Abrechnungen: Die Nachbuchungen von Kontenbewegungen, ab Beginn des Wirtschaftjahres bis zum Zeitpunkt der Übernahme, werden ebenfalls nach Zeitaufwand, zu oben genannten Konditionen, abgerechnet. Bei 2 Monaten Wohngeldrückstand werden pro Zahlungserinnerung und Mahnung je DM 10.00 dem Eigentümer in Rechnung gestellt. Bei Wohnungsverkauf wird der neue Eigentümer mit einer Aufwandsentschädigung von DM 50.00 zzgl. Mehrwertsteuer für die Neuanlage belastet. Weitere Serviceleistungen, die separat
beauftragt werden müssen: |
||||||||||||||
|
||||||||||||||