Verwaltervertrag

zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft

                 
und der Firma Grosshans Wohnungsverwaltung, Radeweg 7, 73733 Esslingen

wird folgender Vertrag abgeschlossen:

§ 1 - Vertragsdauer:
Der Vertrag beginn am ........................ und wird auf ..... Jahre abgeschlossen.
Er endet jedoch bie Ablauf der Bestellung nach 5 Jahren.

 

§ 2 - Aufgaben und Befugnisse des Verwalters:
Die Tätigkeit des Verwalters ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Inhalt des Vertrages.

I. Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:

  1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen.
  2. Die zu ordnungsgemäßen Instandsetzung und Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen nach vorherigem Beschluß durch die Eigentümerversammlung zu treffen.
  3. In dringlichen Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen nach vorherigem Beschluß durch die Eigentümerversammlung zu treffen.
  4. Gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
  5. Er handelt grundsätzlich im Namen und auf Rechnung der Eigentümer.

II. Der Verwalter ist ferner berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer.

  1. Alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung der Wohnungen zusammenhängen;
  2. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an die Eigentümerin in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
  3. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder eines sonstigen Rechtsmittels erforderlich sind oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsmittels erforderlich sind;
  4. Die Wohnungseigentümer gerichtlich und außergerichtlich in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung zu vertreten, sowie Ansprüche gerichtlicher Art geltend zu machen, einen Rechtsanwalt mit den Interessen zu beauftragen, sofern er hierzu durch die Eigentümerin ermächtigt ist;
  5. Erklärungen abzugeben, die zu Herstellung Fernsprech-, Rundfunk-, Fernseh- oder Energieversorgungsanlagen zugunsten der Eigentümerin oder von Hausbewohnern erforderlich sind.

III. Der Verwalter erstellt einen jährlichen Wirtschaftsplan, in dem die vorausschaubaren Kosten aufgeführt werden. Nach Ende des Kalenderjahres erfolgt eine schriftliche Abrechnung für jeden Wohnungseigentümer.

Falls ein Verwaltungsbeirat vorhanden ist, wird die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft von diesem geprüft.

Der Verwalter ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen und dem Dritter, insbesondere anderer von ihm verwalteten Gemeinschaften, und gesondertem Bankkonto getrennt zu halten. Größere Geldbeträge sind zinsgünstigst anzulegen.

 

§ 3 - Verwaltervergütung:
Die Verwaltervergütung beträgt

Wohnung                  DM                                pro Einheit/Monat
                                                      zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer

und wird monatlich fällig.

Der Betrag wird vom Verwalter vom Konto der Eigentümergemeinschaft abgebucht. Zusätzliche Leistungen, zweite oder mehr Eigentümerversammlungen im Jahr, werden gesondert berechnet. (Siehe Leistungsverzeichnis.)

Eine Erhöhung der Verwaltervergütung wird über den Wirtschaftsplan in der Eigentümerversammlung beschlossen.

 

§ 4 - Versammlung der Wohnungseigentümer:
Die Eigentümerversammlung wird vom Verwalter einberufen, der auch den Vorsitz führt. Wohnungseigentümer können sich im Verhinderungsfall durch eine bevollmächtigte Person oder den Verwalter vertreten lassen. Dazu ist eine schriftliche Vollmacht zwingend notwendig.

 

§ 5 - Protokoll:
Der Verwalter ist verpflichtet, über die Beschlüsse der Eigentümerversammlung ein Protokoll anzufertigen, dieses aufzubewahren und jedem Wohnungseigentümer zuzusenden.

 

§ 6 - Kündigung:
Dem Verwalter kann auf Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer mit einer Frist von 6 Monaten zum 31. Dezember schriftlich gekündigt werden. Der Verwalter kann seinerseits unter Einhaltung der gleichen Frist gekündigt werden.

Der Verwaltervertrag gilt mit dem Ablauf der Bestellung als beendet. Wird eine weitere Bestellung als Verwalter vorgenommen, verlängert der Vertrag automatisch.

 

§ 7 - Gegensprüche und Termine:
Das Wohngeld ist im vereinbarten Turnus im voraus und kostenfrei auf das vom Verwalter angegebene Konto zu überweisen. Eingezahltes Wohngeld wird auf dem Eigentümerkonto verzinst. Aufrechnungen mit anderen Ansprüchen oder die Geltendmachung von Rückbehaltungsansprüchen sind nicht zulässig.

Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, rückständige Wohngeldbeträge im Namen der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Die Verzinsung richtet sich nach dem jeweils gültigem Zinssatz des kontoführenden Bankinstituts für die Überziehung des Girokontos.

Die Abrechnung des Verwalters gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang einer Abrechnung schriftlicher Widerspruch eingelegt wird.

 

§ 8 - Rechtsnachfolge:
Bei Veränderungen eines Wohnungs- oder Teileigentums hat der Eigentümer seinen Rechtsnachfolger zum Eintritt in diesen Verwaltervertrag zu verpflichten.

 

§ 9 - Verwaltungsbeirat:
Die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates wird durch § 29 des Wohnungseigentumsgesetzes geregelt. Notwendige Beratungsunterlagen werden vom Verwalter zur Verfügung gestellt.

 

§ 10 - Vollmachtsübertragung:
Unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit darf der Verwalter zur Erfüllung seiner Aufgaben Vollmacht im Ganzen, im übrigen für bestimmte Angelegenheiten, auf Dritte übertragen.

 

§ 9 - Vertragsänderung:
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 

§ 8 - Gerichtsstand:
Gerichtsstand ist Esslingen am Necker

 

Esslingen, den

 

Verwalter:                                                      Eigentümer:

Leistungsverzeichnis

Eigentümerversammlung:
Zusätzliche Eigentümerversammlung, bei nichtbeschlußfähigkeit der ordentlichen Eigentümerversammlung:
DM 200.00 zzgl. Mehrwertsteuer

Instandsetzungsmaßnahmen:
z.B. Treppenhaus, Gebäuderenovierung, neue Heizanlage etc.

 

bis   20 Wohneinheiten = 3 % Vergabesumme
       21 - 40 Wohneinheiten = 2 % Vergabesumme
über 40 Wohneinheiten = 1 % Vergabesumme
 

werden erhoben, wenn die Maßnahme (Einholen von Angeboten und deren Überprüfung, Verhandlungen mit den Handwerkern, Weiterleiten an die Eigentümer, Beschlußfassung, Überwachung und Abnahme der Arbeiten) von der Verwaltung durchgeführt wird.

Abrechnungen:
Abrechnungen, die für den Zeitraum vor der Übernahme der Verwaltung durch die Firma Grosshans Wohnungsverwaltung erstellt werden müssen, werden nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von DM 80.00 zzgl. Mehrwertsteuer, der Gemeinschaft in Rechnung gestellt.

Die Nachbuchungen von Kontenbewegungen, ab Beginn des Wirtschaftjahres bis zum Zeitpunkt der Übernahme, werden ebenfalls nach Zeitaufwand, zu oben genannten Konditionen, abgerechnet.

Bei 2 Monaten Wohngeldrückstand werden pro Zahlungserinnerung und Mahnung je DM 10.00 dem Eigentümer in Rechnung gestellt.

Bei Wohnungsverkauf wird der neue Eigentümer mit einer Aufwandsentschädigung von DM 50.00 zzgl. Mehrwertsteuer für die Neuanlage belastet.

Weitere Serviceleistungen, die separat beauftragt werden müssen:
                  

Jahresabrechnungen mit Mietern,
ohne Mietverwaltung
DM 80.00 pro WE, zzgl. MWSt.
Mietverwaltungen von Eigentumswohnungen
(beinhaltet die Jahresabrechnung für die Mieter)
DM 35.00 pro WE und Monat zzgl. MWSt.