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Gebühr für den Makler für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages (§ 652 BGB). Ein Courtageanspruch ist dann begründet, wenn die Maklertätigkeit ursächlich war für das Zustandekommen des Vertrages. Im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen ist der Maklerlohn erfolgsabhängig. Die Höhe der Courtage bemißt sich deshalb auch nicht nach dem Aufwand, sondern in der Regel nach einem Hundertsatz des Objektpreises, bei Miet- und Pachtverträgen als Mehrfaches der vereinbarten Nettomiete oder -pacht.
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